Gutachten!
Gleich das Gutachten?
Oder doch nur einen Kostenvoranschlag?
Oder einfach reparieren lassen?
Ist eine Beschädigung an dem Fahrzeug durch Dritte verursacht worden und kommt die Versicherung des Schädigers dafür auf, muss der Geschädigte gegenüber der regulierenden Haftpflichtversicherung genaue Angaben über das Ereignis machen und den Schaden beziffern.
Zweifelsohne kann ein Kostenvoranschlag die Reparaturkosten beziffern. Bei einem Haftpflichtschaden geht es um mehr als nur um die Reparaturkosten. Wir erinnern uns an §249 Art und Umfang des Schadensersatzes in BGB, der Schädiger ist verpflichtet den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es kann aber sein, dass ein repariertes Fahrzeug eine Wertminderung erlitten hat, diese können die Werkstätte meistens nicht berechnen. Der Nutzungsausfall wird in einem Kostenvoranschlag ebenfalls nicht angegeben. Häufig wird seitens der Versicherer bei älteren Fahrzeugen die Wirtschaftlichkeit der Reparatur in Frage gestellt und der Restwert für eine Vergleichsrechnung benötigt. So kann es vorkommen, dass die regulierende Haftpflichtversicherung die fehlenden Werte in Eigenregie festlegt.
Deshalb empfiehlt es sich generell, die Schadenfeststellung durch einen Sachverständigen, auch aus Gründen der Beweissicherung, durchführen zu lassen.
Richtig ist, dass die Gutachtenerstellung durch den Geschädigten in Auftrag gegeben werden muss und dass dieser dafür die Rechnung erhält. Richtig ist auch, dass der Geschädigte eine Schadensminderungspflicht hat. Aus den oben genannten Gründen ist ein Gutachten unerlässlich und deshalb die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich erstattungsfähig.